| Arbeitsmitteln
werden entsprechend der
Betriebssicherheitsverordnung und nach den jeweiligen
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geprüft. |
| In der
Betriebssicherheitsverordnung wird die Prüfung von Arbeitsmitteln einheitlich
zusammengefasst. Die Prüffristen werden vom Betreiber selber
festgelegt.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten
Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung
festlegen und darf damit nur eine geschulte Person
beauftragen.
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| Zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung und Nutzung von
Arbeitsmitteln sind auf Grundlage der
Gefährdungsbeurteilungen die erforderlichen Prüfungen
der Arbeitsmittel zu ermitteln und zu
dokumentieren. |
| Wir ermitteln entsprechend §5
BetrSv die Prüffristen und den
Prüfumfang für Ihre Arbeitsmittel und prüfen diese in regelmäßigen
Zeiträumen. |